[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 501 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße und für den Anschluß des Flurstücks 505 der Gemarkung Groß Borstel an den Georgiweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitätswerke AG., der Hamburger Gaswerke GmbH, und der Hamburger Wasserwerke GmbH., unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Die als Wirtschaftswege gekennzeichneten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Bauern in Neugraben-Fischbek, für die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich und nördlich des Plangebiets Wirtschaftswege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte südliche Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für die rückwärtige Erschließung der Flurstücke 894, 895, 896, 897, 899, 1221,1223 und 1339 der Gemarkung Altona-Nordwest eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.]
[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]