[§2 Nr.5 | Das festgesetze Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Stadtautobahn mit zwei Zufahrtsrampen und einer Abfahrtsrampe von und zur Pappelallee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberbauten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 3365 der Gemarkung Wandsbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, zu den im Wohngebiet liegenden Flurstücken und Flurstücksteilen 387, 388, 389, 1091, 390, 402, 391, 392, 336, 335, 334, 333, 1348, 331, 988, 328, 319, 317, 316, 314, 311, 310, 240 und 306 der Gemarkung Finkenwerder-Nord Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 5119 der Gemarkung Farmsen umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5119 und 5118 umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.]