[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr. 18 | Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1264 und 1265 der Gemarkung Jenfeld an eine neue Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§ 2.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem Allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, zu den im Wohngebiet liegenden Flurstücken und Flurstücksteilen 387, 388, 389, 1091, 390, 402, 391, 392, 336, 335, 334, 333, 1348, 331, 988, 328, 319, 317, 316, 314, 311, 310, 240 und 306 der Gemarkung Finkenwerder-Nord Zufahrten anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]