[§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß von Spielplätzen an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die
Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 751 der Gemarkung Wandsbek sowie das auf dem Flurstück 2292 der Gemarkung Wandsbek unter der Arkade festgesetzte Gehrecht umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.20 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis von E.ON Hanse und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr. 8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]