[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 62 der Gemarkung Horn-Geest an die O'Swaldstraße und den Horner Weg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen vom
festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1060 der Gemarkung Allermöhe umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden.]