[§2 Nr.15 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte südlich der Straße Am Dalmannkai und nördlich Parkanlage umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Abweichend von §4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 17. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), können die Grundstücke, die an die mit „D" gekennzeichneten privaten Grundstücksflächen angrenzen, bebaut werden, wenn durch Baulast sicher gestellt ist, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Weg zugunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 1929, 830 und 1909 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen für die Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Gehweg in einer Breite von 3,0 m als Verbindung zwischen Sophienterrasse und Harvestehuder Weg herzustellen und zu unterhalten und die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.16 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt wird.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]