[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Garage unter Erdgleiche auf den Flurstücken 1684, 1696, 1697, 3341 und 3417 und der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 3341, 3416 und 3417 der Gemarkung Harburg an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.9 | Die mit „(C)“ bezeichneten Leitungsrechte umfassen die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen
herzustellen und zu unterhalten. Abweichungen von
den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.]