[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr. 18. | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1798 (alt: 1550) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis, für den Anschluss des hinteren Teils des Flurstücks 1764 (alt: 1550) der Gemarkung Rotherbaum an die Lagerstraße, eine zweite Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§ 2 Nr. 11 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[1]“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger-, Rad- und Pkw-Verkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis für Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[2]“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr sowie Rettungs- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten.]