[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der E.ON Hanse AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.13 | Die mit „(1)" bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.11 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, jeweils einen nicht allgemein zugänglichen
Geh- und Fahrweg zur Bewirtschaftung der
angrenzenden
Entwässerungsgräben herzustellen und zu
unterhalten.]
[§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 4402 der
Gemarkung Meiendorf umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr als Gehweg
zur Verfügung gestellt wird.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3199 der Gemarkung Bramfeld an die Seehofallee eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]