[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.2 | Die auf den Flurstücken 826 und 822 der Gemarkung Horn-Geest festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 822 der Gemarkung Horn-Geest außerdem festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburgischen Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 1381 und 1005 der Gemarkung Bergstedt von der Straßenverkehrsfläche Wohldorfer Damm zur Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 sowie zur Straßenverkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf dem Flurstück 1005 von der Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 zur Straßen verkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, in einer Breite von 3 m einen allgemein zugänglichen Weg in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.]
[§2 Nr.16 | Die in Baufeld „(4)" und in der Parkanlage festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vor-haben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 3,50 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Bauliche Anlagen oberhalb einer Höhe von 20 m über Gelände sind zulässig.]