[§ 2 Nr. 5 | Das festgesetzte Geh- , Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien Hanse-stadt Hamburg zu verlangen, dass ein allgemein zugänglicher Geh- und Fahrweg hergestellt und unterhalten wird, die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Stadtreinigung, die Flächen zu befahren.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.8 | Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger,
unterirdische Leitungen herzustellen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten]
[§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß des Spielplatzes an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1958 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]