[§2 Nr.7 | Die im Kerngebiet sowie in der privaten Grünfläche auf
dem Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen, zu unterhalten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen
werden.]
[§2 Nr.1 | Das auf den Flurstücken 1366, 1367 und 1375 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Das auf den Flurstücken 1375 und 1376 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß von Stellplätzen auf diesen Flurstücken und auf den Flurstücken 1365 und 1366 an die Kuehnstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Die gleiche Befugnis für den Anschluß von Stellplätzen an die Straße Rahlau umfaßt das auf den Flurstücken 1330 bis 1337 festgesetzte Geh- und Fahrrecht für diese Flurstücke und für das Flurstück 1338 der Gemarkung Tonndorf.]
[§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 5872 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Fahrrechte auf den Flurstücken 5872 und 5896 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt von den Straßen Steilshooper Straße und Bramfelder Straße zum Spielplatz auf dem Flurstück 5871 anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1070 an die Lerchenstraße und des Flurstücks 1248 an die Stresemannstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1041 und 1042 umfaßt die Befugnis für die Freie und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]