[§2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Gemeinschaftsstellfläche auf den Flurstücken 1182 und 1183 der Gemarkung Heimfeld an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten
Verkehrsflächen als Gehweg hergestellt und dem
allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt
werden. Der Gehweg ist einheitlich zu gestalten. Einfriedungen
innerhalb der mit Gehrechten zu belastenden
Fläche sind unzulässig.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.13 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.9 | Für die private Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 8825 und 8827) besteht ein Geh- und Fahrrecht. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten der südlich angrenzenden Flurstücke 8830 und 8832 der Gemarkung Schnelsen (außerhalb des Plangebietes) sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fläche der Flurstücke 8825 und 8827 der Gemarkung Schnelsen zu begehen und zu befahren. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]