[§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte entlang des Lotsekanals von der Straße Kanalplatz zur Blohmstraße, entlang des nördlichen Kanalplatzes, zur Landzunge der Hafenschleuse, zur Spitze des Staatlichen Liegehafens, der Verbindungsweg zwischen den Parkanlagen entlang der Uferkante des Flurstücks 4332 der Gemarkung Harburg entlang der östlichen Binnengraft sowie vom Veritaskai entlang des Verkehrshafenkais weiterführend zum Veritaskai umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.17 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Anlieger, für den Anschluss der Flurstücke
687 und 688 der Gemarkung Blankenese an die
Straße Goßlerstraße eine Zu- und Abfahrt, sowie die
Befugnis der Leitungsunternehmen, unterirdische Leitungen
anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für das
Flurstück 686 der Gemarkung Blankenese umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg, sowie die Befugnis der Leitungsunternehmen,
unterirdische Leitungen anzulegen und zu
unterhalten. Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.8 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 4433, 5321, 4156 und 275 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.]