• XPLAN_SO_PLAN_42fbe97f-c0fd-4889-a213-71ad3fabbff7

    gmlId
    • XPLAN_SO_PLAN_42fbe97f-c0fd-4889-a213-71ad3fabbff7
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_BahrenfeldWest
    xpPlanDate
    • 2025-03-19
    name
    • StErhVO_BahrenfeldWest
    internalId
    • 09f5773f-ff8d-43a6-845c-edf9ee27b5ce
    genehmigungsDatum
    • 2025-03-19
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_SO_PLAN_42fbe97f-c0fd-4889-a213-71ad3fabbff7&filename=StErhVO_BahrenfeldWest.pdf | Informell]
    texte
    • [1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Bahrenfeld zwischen Bahrenfelder Chaussee, Boschstraße, Langbehnstraße, Bornkampsweg sowie nördlich der Mendelssohnstraße/südlich der Bahrenfelder Chaussee/östlich der Nettelbeckstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216). Das Erhaltungsgebiet besteht aus drei Teilbereichen, die der Anlage zu entnehmen sind, und wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 2065, Nordgrenzen der Flurstücke 2063, 2942, 2062, 2061, 2060, 2059, 2080 (Valparaisostraße), 2055, 2086 (Reichardstraße) und 2050, Ostgrenzen der Flurstücke 2050 und 2507, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2051, Ostgrenzen der Flurstücke 2089, 2090, 2091 und 2092, Südgrenzen der Flurstücke 2092, 2087, 2086 (Reichardstraße), 2084 und 2083, über die Flurstücke 2395 (Bahrenfelder Chaussee) und 2105 (Mendelssohnstraße), Südostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107 und 2106, die Westgrenzen der Flurstücke 2106 und 2957, Südgrenze des Flurstücks 3427, Westgrenze des Flurstücks 3427, Nordgrenzen der Flurstücke 3427 und 2957, über das Flurstück 2395 (Bahrenfelder Chaussee), Westgrenzen der Flurstücke 2718 und 2076, Südgrenze des Flurstücks 2057, Westgrenze des Flurstücks 2057, Südgrenzen der Flurstücke 2059, 2060, 2061 und 2062, Ostgrenze des Flurstücks 2942, Südgrenzen der Flurstücke 2942, 2940, 2938 und 2936, Westgrenzen der Flurstücke 2936, 2592 und 2065 der Gemarkung Bahrenfeld.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216]
    bereich
    • [XPLAN_SO_BEREICH_229cb152-acc1-4be7-811c-c81b1dc2d57d]
    planArt
    • {https://registry.gdi-de.org/codelist/de.xleitstelle.xplanung/SO_PlanArt/}01
    planArtWert
    • {https://registry.gdi-de.org/codelist/de.xleitstelle.xplanung/SO_PlanArt/}01