[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis
zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) querend;
– Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
– Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke
2242 bis 1723;
– Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790
(Heilwigstraße);
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die
Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
– auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach
Norden verlaufend;
– Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
– nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach
Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffckenstraße)
querend;
– Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück
3516 (Iseplatz);
– Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden verlaufend;
– Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich
der Flurstücke 2523 bis 2462;
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück
492;
– nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück
873 (Loogeplatz);
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen
Kante desselben Flurstückes;
– Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Norden
bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flurstücks
3373;
– nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
– das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße)
in der Gemarkung Eppendorf.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 404]