[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Altona-Altstadt für das Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 989, Ostgrenze des Flurstücks 989, Nordgrenze des Flurstücks 990, Ostgrenzen der Flurstücke 990, 991, 992, 993, 994, 995, 996, 997, 998, Nordgrenzen der Flurstücke 999, 958, 959, Westgrenzen der Flurstücke 959, 961, 962, 963, 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Westgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2261, Westgrenze des Flurstücks 965, Nordgrenzen der Flurstücke 965, 966, Ostgrenze des Flurstücks 966, Nordgrenzen der Flurstücke 967, 968, Nordwestgrenze des Flurstücks 970, Nordgrenze des Flurstücks 970, über das Flurstück 954 (Mistralstraße), Ostgrenze des Flurstücks 954 (Mistralstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2295, Ostgrenze des Flurstücks 2295, Nordgrenze des Flurstücks 874, Ostgrenze des Flur-][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird. Das Erhaltungsgebiet besteht aus sechs Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Altona-Altstadt – Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße –“ zu entnehmen.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]