• XPLAN_SO_PLAN_73386484-3d5a-437f-b6fa-63b09348e618

    gmlId
    • XPLAN_SO_PLAN_73386484-3d5a-437f-b6fa-63b09348e618
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    name
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    beschreibung
    • siehe Lageplan
    technHerstellDatum
    • 2019-06-06
    genehmigungsDatum
    • 1981-04-28
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_SO_PLAN_73386484-3d5a-437f-b6fa-63b09348e618&filename=StErhVO_FrankscheSiedlung.pdf | Verordnung]
    texte
    • [§1 Nr.1 | Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen („Milieubereich der Frank’schen Siedlung in Klein Börstel“).][§1 Nr.2 | Geltungsbereich Für das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 BBauG bezeichneten Gründe zu. In dem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.][§1 Nr.3 | Geltungsbereich Es wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.][§2 Nr.1 | Allgemeine Anforderungen Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von bau-lichen Anlangen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge gibt.][§2 Nr.2 | Allgemeine Anforderungen Die Anpassung muß sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen: 1. die einheitliche zweigeschossige Zeilenbebauung mit dem roten Ziegelmauerwerk; 2. die geneigten, roten Pfannendächer; 3. die sparsam detaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente; 4. die durch Hecken und Knicks räumlich gegliederten gärtnerischen Anlagen und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Pergolen, Freiplastiken, Stützmauern und Treppen.][§3 Nr.1 | Gestaltung der Gebäude Für Außenwände dürfen nur Ziegelsteine verwendet werden, die in Farbe und Format (22 mal 6 mal 10,5 cm) den vorhandenen entsprechen.][§3 Nr.2 | Gestaltung der Gebäude Als Dachziegel und zur Abdeckung von Torbögen sind Dachpfannen in Doppel-S-Form, hellrot-tonfarben, zu verwenden.][§3 Nr.3 | Gestaltung der Gebäude Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. Dachflächenfenster dürfen eine Größe von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gar-tenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.][§3 Nr.4 | Gestaltung der Gebäude Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den vorhandenen Fenstern dreiflügelig mit gleichen Scheibenbreiten auszubilden. Feststehende Pfosten und die zwei dagegenschlagenden Flügelrahmen dürfen zusammen nicht mehr als 17 cm breit sein. Pfosten und Blendrahmen müssen mindestens 1,5 cm vor dem Flügelholz liegen. Die Farbe muß weiß sein. Die an den Gartenseiten vorhandenen Bockfenster dürfen durch dreiflügelige Terrassentüren ersetzt werden.][§3 Nr.5 | Gestaltung der Gebäude Haustüren sind bei Erneuerung nach Anlage 2 herzustellen. Das verwendete Glas muß farblos und durchsichtig sein. Die Türblätter müssen innerhalb einer Gebäudezeile in einheitlichem Farbton gestrichen sein.][§3 Nr.6 | Gestaltung der Gebäude Für Garagentore ist bei Erneuerung eine senkrechte, dunkel lasierte Holzschalung zu verwenden.][§3 Nr.7 | Gestaltung der Gebäude Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosen durchsichtigem Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.][§3 Nr.8 | Gestaltung der Gebäude Bei Erneuerung der Holzschalung an den Giebelseiten der Gebäude sind entsprechend den vorhandenen Schalungen dunkel lasierte Profilbretter zu verwenden. Spaliere sind bei Erneuerung aus dunkel lasiertem Holz herzustellen.][§3 Nr.9 | Gestaltung der Gebäude Die vorhandenen Betonblumenkästen einschließlich der Konsolen sind zu erhalten. Sie dürfen durch Asbestzementkästen in gleicher Form und Farbe ersetzt werden.][§3 Nr.10 | Gestaltung der Gebäude Metallteile von Geländern, Vordächern und Solbankabdeckungen sind nur in dunkelroter Farbe zulässig. An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind außenliegende Jalousien, Rollos sowie Antennen- und Elektrokabel unzulässig.][§4 Nr.1 | Außenanlagen und Freiflächen Stütz- und Böschungsmauem, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.][§4 Nr.2 | Außenanlagen und Freiflächen Terrassentrennwände sind in lasiertem oder weiß gestrichenem Holz in einheitlicher Ausführung je Gebäudezeile zu erhalten.][§4 Nr.3 | Außenanlagen und Freiflächen Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.][§4 Nr.4 | Außenanlagen und Freiflächen In den Gärten sind Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz mit einer Grundfläche von höchstens 2 mal 2,5 m und in einer Höhe von 2 m zulässig.][§4 Nr.5 | Außenanlagen und Freiflächen Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.][§4 Nr.6 | Außenanlagen und Freiflächen Bei Erneuerungsmaßnahmen sind die Straßen- und Gehwegbeläge in der bisherigen Materialart herzustellen. Daneben kann auch graufarbiges Betonrechteckpflaster verwendet werden.][§5 | Ausnahmen In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, daß das Bild des Milieu-bereichs nicht beeinträchtigt wird.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
    plangeber
    • [Name: ]
    bereich
    • [XPLAN_SO_BEREICH_f5583a6d-69b6-4f67-bd38-acad1ffd7bc9]
    planArt
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    planArtWert
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