[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppendorf,
Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401,
402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
– Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
– nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend,
bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
– rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße)
querend;
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flurstück
186 erreicht wird;
– nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flurstücks
186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998
(Kellinghusenstraße) erreicht wird;
– das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
– auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und
2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze
des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
– bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach
Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis
zum Flurstück 2722;
– westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach
Süden folgend;
– Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
– Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden
folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden
folgend;
– auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hegestieg)
nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flurstücks
1028 (Hegestieg) folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung
Süden;
– am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abknickend
und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
– nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Richtung
Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des
Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nordgrenze);
nach Querung des Flurstücks 238 (Abendrothsweg);
Flurstück 1795 (Nordgrenze);
– nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flurstücks
890 (Breitenfelder Straße) folgend;
– im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478
(Schottmüllerstraße) folgend;
– südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach
Osten folgend;
– das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der
Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis
zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung
Eppendorf.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur utzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die eabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts gelten gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 401,402,403,404]