[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteile Uhlenhorst/Hohenfelde, Ortsteile 415 und 417 wird wie folgtbegrenzt:
Nordostgrenzen der Flurstücke 1499 (Friedrich-Schütter-Platz), 1411 (U-Bahnhof Mundsburg), 438 Straßenflurstück Schürbeker Bogen), 782 (Grünfläche/Kinderspielplatz), 777 (Straßenflurstück Birkenau), 804, 805, 806, 807, 808, 778 (Straßenflurstück Immenhof), und 1403 (Grünfläche) südwestlich der Straße Lerchenfeld, über das Flurstück 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich), Westgrenze des Flurstücks 755 (Straßenflurstück Wartenau), über das Flurstück 358 (Straßenflurstück Eilenau), entlang der oberen Böschungskante am Kuhmühlenteich (Begrenzung des Denkmalensembles Nr. 22308 Denkmalliste),
Westgrenzen der Flurstücke 358 (Straßenflurstück Eilenau), 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich) und 1403
(Grünfläche), über das Flurstück 1498 (Straßenflurstück Schürbeker Straße), Südostgrenze des Flurstücks 1071, Südgrenzen der Flurstücke 1072, 1089, 1241, 1093, 1057, 926 und 927 nördlich der Hartwicusstraße, Südwestgrenze des Flurstücks 927, Nordwestgrenzen der Flurstücke 927, 928, 954, 1099, 117, 725, 930 (Straßenflurstück Immenhof), 605, 1219, 605, 932 (Straßenflurstück Birkenau) und 933 nordwestlich
des Mundsburger Damm, über das Flurstück 1493 (Straßenflurstück Mundsburger Damm), Nordwestgrenze des Flurstücks 1499 (Friedrich-Schütter-Platz) der Gemarkung Hohenfelde.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den auordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlichm zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzungm begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415, 417]