• XPLAN_SO_PLAN_ea972bd8-d799-457b-b1de-14d0a4f5cb2e

    gmlId
    • XPLAN_SO_PLAN_ea972bd8-d799-457b-b1de-14d0a4f5cb2e
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Falkenberg-Siedlung
    name
    • StErhVO_Falkenberg-Siedlung
    beschreibung
    • siehe Lageplan
    technHerstellDatum
    • 2019-06-05
    genehmigungsDatum
    • 1994-05-03
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_SO_PLAN_ea972bd8-d799-457b-b1de-14d0a4f5cb2e&filename=StErhVO_Falkenberg-Siedlung.pdf | Verordnung]
    texte
    • [§2 Nr.1 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistel-lungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Es wird auf folgendes hingewiesen: Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.][§3Nr.1 | Für die den Straßen zugewandten Gebäudeseiten ist eine Länge von maximal lim zulässig. Überschreitungen können zugelassen werden, sofern diese durch vertikale Gliederungselemente deutlich abgesetzt sind.][§3 Nr.2 | Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 15 Grad bis 22 Grad mit Firstrichtung parallel zur Längsseite des Gebäudes auszuführen. Dachausbauten mit Gauben und Drempeln sind nicht zulässig.][§3 Nr.3 | Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbenem Material auszu¬fuhren; Grasdächer sind zulässig. Dachpappen und Dachfolien werden ausgeschlossen.][§3 Nr.4 | Dachüberstände sind bis maximal 0,5 m zulässig. Verkleidungen von Dachüberständen sind in dunklem Material auszuführen.][§3 Nr.5 | Für die Außenwände von Nachkriegserweiterungen und Neubauten ist Putz oder Verblender, weiß bis gelblichbeige zu verwenden. Sockelgeschosse sind anthrazitfarben abzusetzen oder durch Berankung mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; letzteres gilt auch für einander zugewandte Außenwände von Gebäuden, deren notwendige Abstandsflächen unterschritten werden.][§3 Nr.6 | Für die Außenwände des Altbaubestandes sind Holzverschalungen, dunkelbraun lasiert, zu verwenden.][§3 Nr.7 | Rahmen von Fenstern sowie von Verglasungen bei Anbauten sind in Holz, dunkelbraun lasiert oder mit weißer Farbgebung, auszuführen.][§3 Nr.8 | Aufschüttungen für Garagen und Zufahrten sind bis maximal 1 m zulässig.][§3 Nr.9 | In Vorgärten ist nur eine Garage oder ein überdachter Stellplatz zulässig, wenn die Gebäudeabstände eine Durchfahrt in den hinteren Grundstücksteil nicht zulassen und ein seitlicher Anbau am Wohngebäude nicht möglich ist.][§3 Nr.10 | Garagen sind 3 m, überdachte Stellplätze 1,5 m von der Straßengrenze abzusetzen. Überdachungen dürfen eine Höhe von 2,7 m nicht überschreiten.][§3 Nr.11 | Bei seitlichem Anbau eines Wohngebäudes ist die Garage mit einem Vor- oder Rücksprung von mindestens 0,5 m von der straßenseitigen Fassade abzusetzen. Das Dach der Garage ist als Pult- oder Satteldach auszuführen.][§3 Nr.12 | In Vorgärten sind Überdachungen von Garagen und Stellplätzen als Satteldächer mit einer Neigung von 15 Grad bis 22 Grad herzustellen. Die Dachdeckung ist wie bei den Wohngebäuden auszubilden.][§3 Nr.13 | Für die Außenwände von Garagen gelten die Material- und Farbvorgaben nach Nummer 5.][§3 Nr.14 | Für tragende Teile von überdachten Stellplätzen ist dunkelbraun lasiertes Holz zu verwenden.][§3 Nr.15 | Zufahrten von Garagen dürfen nur eine befestigte Fahrspur aufweisen. Für Hanglagen sind Ausnahmen möglich.][§3 Nr.16 | Garagen und überdachte Stellplätze in Vorgärten sowie Einfassungen für Abfallbehälter, soweit sie von der Straße sichtbar sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§3 Nr.17 | Grundstücke sind zur Straße mit begrünten Holzzäunen einzufriedigen. Hecken sind zulässig. Die Einfriedigungen dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.][§3 Nr.18 | Bei Unterkellerungen in Vorgärten ist eine Überdeckung von mindestens 0,5 m herzustellen.][§4 | In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, daß das Bild des Erhaltungsgebiets nicht beeinträchtigt wird.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    plangeber
    • [Name: ]
    bereich
    • [XPLAN_SO_BEREICH_445604dc-b5d6-4cf1-b2c1-c2ec440fb8e4]
    planArt
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.1/0}17200
    planArtWert
    • {www.mysynergis.com/XPlanungR/5.1/0}17200