[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410).
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude, Gemarkung Barmbek, Ortsteil 410 wird wie folgt
begrenzt:
Südostgrenzen der Flurstücke 2230, 2231 und 2232 nordwestlich des Poßmoorwegs, Südwestgrenzen der Flurstücke 2232, 2524, 725 (Heidberg), 2591, 2590 und 2592 nordöstlich der Gottschedstraße, über das Flurstück 300 (Krohnskamp), Südwestgrenzen der Flurstücke 790, 775, 719 (Opitzstraße), 770, und 2224 nordöstlich der Gottschedstraße, Nordgrenzen der Flurstücke 2224, 2501 und 2266 südlich der Riststraße, Nordostgrenzen der Flurstücke 2266, 719 (Opitzstraße), 2968, 2420, 407, 300 (Krohnskamp), 1994, 2610, 725 (Heidberg), 2234, 2598 und 2230 südwestlich der Barmbeker Straße der Gemarkung Winterhude.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]