[1 | Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf (Bergedorfer Villengebiet) vom 7. Juli 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130) wird mit Wirkung vom 21. Juli 1998 gemäß § 215 a Absatz 2 BauGB erneut in Kraft gesetzt.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 603]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord (Stadtteil Winterhude), Gemarkung Winterhude, Ortsteile 409 und 410, wird wie folgt begrenzt:
Nordwest-, Nord- und Nordostgrenzen der Flurstücke südlich der Hudtwalckerstraße und des Winterhuder Marktplatzes: 1194, 1193, 1192, 1191, 146, 2060, 2428 (Straßenflurstück Hudtwalckertwiete), 2425, 2059, 368 und 692.
Ost- und Nordostgrenzen der Flurstücke westlich und südwestlich der Barmbeker Straße: 1453, 366, 1452, 2654, 2367, 144 (Straßenflurstück Eppendorfer Stieg), 1846, 1845, 2960, 2959, 1836, 332 (Straßenflurstück Dorotheenstraße), 156, 1653, 609, 158, 589, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg), 2616, 2613, 2612 und 2418.
Südostgrenzen der Flurstücke nordwestlich der Maria-Louisen-Straße: 2418, 166 (Straßenflurstück Maria-Louisen-Stieg), 1747 (Bahnflurstück Linie U3), 33, 34, 2811, 2038, 2037, 2107, 2108, 1989, 1990, 2109, über das Flurstück 332 (Straßenflurstück Dorotheenstraße), 1820, 446, 934, 1520, 2902 und über das Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenze der Flurstücke nordöstlich der Klärchenstraße:
2579, 504, 1546, 1545, 1034 und 3214.
Westgrenzen der Flurstücke östlich der Willistraße: 3214, 3213, 1905, 239, 2600, 41, 2132, 358, 1958, 1957 und über das Flurstück 427 (Straßenflurstück Sierichstraße).
Südwestgrenzen der Flurstücke nordöstlich der Sierichstraße:
1582, 943, 225, 1249 (Straßenflurstück Greflingerstraße), 1305 (Bahnflurstück Linie U3, Bahnhof Sierichstraße), 1782 (Straßenflurstück Flemingstraße), über das Flurstück 144 (Straßenflurstück Eppendorfer Stieg), 2913, 780, 779, 918, 1863, 2896, 1753, 515, 1197, 1196 sowie Westgrenzen der Flurstücke 1195 und 1194.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409, 410]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in Blankenese zwischen S-Bahnanlage, Simrockstraße, Hasenhöhe, Dockenhudener Straße und Erik-Blumenfeld-Platz (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenzen der Flurstücke 2982, 2981, Nordostgrenze des Flurstücks 2981, Nordwestgrenze der Flurstücke 2980, 2967, Südwestgrenze des Flurstücks 2966, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2966, 2965, 2964, Westgrenze des Flurstücks 2963, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2963, 2962, 2961, 2960,
2959, 2957, 2956, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Nordwestgrenzen der Flurstücke 5518, 2856, Nordgrenzen der Flurstücke 2855, 2854, 2853, 2852, 2851, 6021, über das Flurstück 2828 (Simrockstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2827, Ostgrenzen der Flurstücke 2827, 2826, 2825, über das Flurstück 5616, Ostgrenzen der Flurstücke 4524, 4966, 4965, 4367, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2800, Südostgrenzen der Flurstücke 2800, 4505, Nordostgrenze des Flurstücks 4519, Südostgrenze des Flurstücks 4519, Nordostgrenze des Flurstücks 2797, über das Flurstück 2795 (Frahmstraße), Südostgrenze des Flurstücks 2795 (Frahmstraße), Nordostgrenze des Flurstücks 4452, Ostgrenze des Flurstücks 4452, Südwestgrenze des Flurstücks 4452, Südgrenze des Flurstücks 2783, Ostgrenze des Flurstücks 2782, Nordgrenze des Flurstücks 6166, Ostgrenze des Flurstücks 6166, über das Flurstück 5307 (Mörikestraße),
Ostgrenze des Flurstücks 2733, Südostgrenze des Flurstücks 2733, Ostgrenzen der Flurstücke 2732, 2731, 2730, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5841, Südwestgrenze des Flurstücks 5841, über das Flurstück 2870 (Hasenhöhe), Südwestgrenzen der Flurstücke 5827, 2876, 2878, 2879, 2880, 2881,
2882, 2883, Nordwestgrenze des Flurstücks 2883, Südwestgrenze des Flurstücks 2884, Südostgrenze des Flurstücks 2885, Südwestgrenzen der Flurstücke 2885, 2886, 2887, 2888, 2889, 5837, Nordwestgrenze des Flurstücks 5837, Südwestgrenze des Flurstücks 4466, über das Flurstück 2950 (Witts Allee), Südwestgrenzen
der Flurstücke 2975, 2976, 2977, 6155, 2979, 2981, 2982, Westgrenze des Flurstücks 2982 der Gemarkung Dockenhuden (Bezirk Altona, Ortsteil 223).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine Schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Fuhlsbüttel.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel in der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
[1 | (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 durch durchgehende rote Linien abgegrenzten Flächen in den Gemarkungen Alsterdorf und Langenhorn (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 407 und 432).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in¬nerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet zwischen den Straßen Am Alten Zoll, Schiffbeker Weg und Billstedter Hauptstraße im Stadtteil Billstedt.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen derGenehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[1 | (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Ottensen zwischen Friedensallee, Röhrigstraße, Hohenzollernring, Bleickenallee, Othmarscher Kirchenweg, Griegstraße und Friesenweg (Bezirk Altona, Ortsteile 210 und 212). Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordostgrenze des Flurstückes 846, Ostgrenze des Flurstückes 846, Nordostgrenze des Flurstückes 844, über Flurstück 842 (Griegstraße), Nordostgrenze des Flurstückes 2568 der Gemarkung Othmarschen, Nordostgrenzen der Flurstücke 4097, 1312, 1313, Ostgrenze des Flurstückes 3984, Ostgrenze des Flurstückes 2482, über Flurstück 2483 (Grünebergstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1291, über Flurstück 1290 (Harmsenstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1286, über Flurstück 1281 (Windhukstraße), Nordgrenze des Flurstückes 1269, Nord- und Ostgrenze des Flurstückes 1268, Ostgrenze des Flurstückes 1267, Ost- und Südostgrenze des Flurstückes 2859, über Flurstück 3197 (Behringstraße) der Gemarkung Ottensen, Nordost- und Ostgrenze des Flurstückes 2113 der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 936 (Lisztstraße), Südostgrenze des Flurstückes 2882, Ostgrenze des Flurstückes 1260, über Flurstück 4340 (Bülowstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstückes 5426 sowie Südgrenze des Flurstückes 5425, Südgrenze des Flurstückes 1257 der Gemarkung Ottensen, Südgrenzen der Flurstücke 953, 1918, 951, 950, über Flurstück 928 (Grünebergstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2580, 914, 913, 912, über Flurstück 901 (Griegstraße) der Gemarkung Othmarschen, Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstückes 897, Westgrenzen der Flurstücke 898, 899, West- und Nordgrenze des Flurstückes 900 in der Gemarkung Othmarschen, über Flurstück 3197 (Behringstraße), Westgrenzen der Flurstücke 873, 872, über Flurstück 842 (Griegstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 2831 und 2641, Südwest- und Westgrenze des Flurstückes 2829, Nordwestgrenze des Flurstückes
846 der Gemarkung Othmarschen.
Das Erhaltungsgebiet besteht aus sieben Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Ottensen Nord-West“ zu entnehmen.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.][2 | (1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.][3 | Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Färbung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden
Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farbvariationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymnasium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzustimmen.]
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[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 210, 212]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufrei-stellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Ände¬rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Blankenese für das Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop (westlich) und Elbchaussee (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 3004, 3005, 4331, 4704, 4333, 3009, 3010, 3011, 3031, 3013, 3014, 3015, 3016, 3017 und 5786, Ostgrenzen der Flurstücke 5786, 5788, 5789, 3020 und 3021, Südgrenzen der Flurstücke 3022, 3040 (Godeffroystraße), 3052, 3794, 3053, 3054, 3055, 3056, 3057, 3067 (Ole Hoop), 3068, 3069, 5945 und 706, Westgrenzen der Flurstücke 706, 1676, 707 und 708, Südgrenze des Flurstücks 4760, Westgrenzen der Flurstücke 4760, 4759 und 3078, Nordgrenze des Flurstücks
3078, Westgrenzen der Flurstücke 3080 und 3082, Nordgrenzen der Flurstücke 3082 und 3081, über das Flurstück 3040 (Godeffroystraße), Westgrenzen der Flurstücke 3039 und 3004 der Gemarkung Dockenhuden.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird. Das Erhaltungsgebiet besteht aus zwei Teilbereichen, diese sind der „Anlage zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Blankenese – Dockenhuden II – Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop –westlich– und Elbchaussee –“ zu entnehmen.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in St. Pauli (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112), und zwar für das Gebiet
zwischen Reeperbahn, Davidstraße, Kastanienallee, Taubenstraße, Hopfenstraße und Davidstraße, Bernhard-Nocht-Straße, Balduinstraße/Silbersackstraße im Stadtteil St. Pauli.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf
nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]