[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet
zwischen den Straßen Billstedter Hauptstraße, Frobeniusweg, Spökelbargring, Spökelbarg, Schiffbeker Schanze und Schleemer Weg sowie den darüber hinaus in der anliegenden Karte dargestellten Einzelflurstücken im Stadtteil Billstedt.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Ostgrenzen der Flurstücke 442, 213, 440, 407, 408, 409, 516, 410, 519, 412, 413, 414, 415, 416, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 433, Südgrenze des Flurstücks 417, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 508, 424, Westgrenzen des Flurstücke 509, 622, West- und Nordgrenze des Flurstücks 493, Nordgrenzen der Flurstücke 706, 770, Westgrenze des Flurstücks 777, Nordgrenzen der Flurstücke 775, 773, Westgrenze des Flurstücks 550, West- und Nordgrenze des Flurstücks 804, Westgrenzen
der Flurstücke 1899, 400, Nordgrenze des Flurstücks 602, West- und Nordgrenze des Flurstücks 756, Ostgrenze des Flurstücks 614, Nordgrenzen der Flurstücke 595, 596. Westgrenze des Flurstücks 613, West- und Nordgrenze des Flurstücks 612, Nordgrenze des Flurstücks 574, Südgrenze des Flurstücks 726, Nordgrenzen der Flurstücke 570, 725, 726, 727, 802, 490, 652, 265, 264, Ostgrenzen der Flurstücke 262, 743, 744, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 700, Ostgrenzen der Flurstücke 1893, 1894, 1896, 1898, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 188,
Südgrenzen der Flurstücke 190, 576, 195, 196, 569, 198, 199, 436, Ostgrenzen der Flurstücke 568, 567, 566, 201, 202, 204, 437, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 434 der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen.
Die Gebiete im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Alsterdorf, Gemarkung Eppendorf, Ortsteil 407 werden wie folgt begrenzt:
1 Inselstraße:
Südwestgrenze des Flurstücks 13, Nordwestgrenzen der Flurstücke 12, 2731, 2512, 1691, 2773, 2687, 2750, 2873, 792, 2843, 2621, 2622, 2688, 2689, 2692, 2720, 2693, 2694, 2695, 2696, 2697 und 2623, Nordostgrenzen der Flurstücke 2623, 688 (Inselstraße) und 2510, Südostgrenzen der Flurstücke 2510, 2602, 2601, 2600, 2599, 2593, 2592, 2591, 2590, 2562, 2597, 2598, 3357, 3356, 3353, 3262, 3261, 2594, 2595, 2596, 2603 und 2604, Südwestgrenzen der Flurstücke 2604 und 688 (Inselstraße).
2 Kugelfang:
Südwestgrenzen der Flurstücke 2782 und 2785, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2785, 2744, 2706, 2627, 2626, 2813, 2869, 2866, 2867, 2871, 2857 und 2797, Nordostgrenzen der Flurstücke 2797, 2743 (Straße Kugelfang) und 10, Südostgrenzen der Flurstücke 10, 2806, 2805, 2804, 2778, 2775, 2759, 2507, 2758, 2757, 2747, 2749 und 2746, Südwestgrenzen der Flurstücke 2746 und 2743 (Straße Kugelfang).
3 Orchideenstieg:
Nordwestgrenzen der Flurstücke 2628, 2629, 2630, 2631, 2632, 2633, 2634, 2635, 2636, 2637, 2638, 2639, 2640 und 2641, Nordostgrenzen der Flurstücke 2641, 2640, 2642, 2643, 2644, 2645, 2646, 2647, 2648, 2649, 2650, 2651, 2652, 2653, Ostgrenzen der Flurstücke 2654, 2655, 2656, 2657, 2658, 2659, Südostgrenzen der Flurstücke 2660, 2661, 2662, 2663 und 2664, Südgrenze des Flurstücks 2665, Südwestgrenzen der Flurstücke 2665, 2666, 2667, 2668, 2669, 2670, 2671, 2672, 2673, 2674, 2675, 2676, 2677, 2678, 2679, 2680 und 2628.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Hamburg-Altstadt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102). Das Erhaltungsgebiet wird umgrenzt durch: Willi-Brandt-Straße – Ostgrenze der Flurstücke 1852, 348 und 1845 der Gemarkung
Altstadt-Süd – Steintwiete – Rödingsmarkt (Ortsteil 102).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine graue Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114). Und zwar für das Gebiet zwischen der Trasse der Deuschen Bahn, den Straßen „An der Alster“, „Alstertwiete“, „St. Georgs Kirchhof“, „Kirchenallee“ und der „Ernst-Merck-Straße“ im Stadtteil St. Georg.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in den Gemarkungen Winterhude und Uhlenhorst (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409, 410, 413, 414 und 415).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufrei-stellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage al¬lein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | (3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie , picht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 306).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 306]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen der Gärtnerstraße, den Grundstücken nordöstlich der Kottwitzstraße, nördlich Eppendorfer Weg, nordöstlich Wrangelstraße, westlich Moltkestraße, Isebekkanal, Bismarckstraße, Scheideweg, Eppendorfer Weg und den Grundstücken westlich der Mahnsteinstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 308, 315, 316.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308, 315, 316]
[1 | Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet südlich der Gleisanlage parallel zur Marienthaler Straße, zwischen Gütertransportgleisanlage und Perthesweg, Mettlerkampsweg, Morahtstieg und Schurzallee-Nord, entlang Eiffestraße, Rückersweg bis Rückersbrücke, entlang Mittelkanal bis Erste Borstelmannbrücke, entlang Borstelmannsweg, Eiffestraße, Osterbrook, Dobbelersweg, Hübbesweg, Droopweg bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, über die östliche Kante des Flurstücks 1418 bis Mitte Hammer Landstraße, entlang Hammer Landstraße, Hammer Steindamm, entlang nördlich der Gleisanlage, entlang Hirtenstraße, entlang Meridianstraße, Sievekingdamm, Saling, Sievekingsallee, Ritterstraße, parallel Marienthaler Straße in den Ortsteilen 122, 123, 125 der Gemarkungen Hamm-Geest und Hamm-Marsch im Bezirk Hamburg- Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab Mitte Peterskampweg nach Norden bis zum Bahnkörper, nach Osten entlang der nördlichen Grenzen der Flurstück 850,
852, 651 und 79, über Hammer Steindamm, Flurstücke 1125, 231, 192, 193 und 194, über Marienthaler Straße, Flurstücke
1899 und 1904, der westlichen Grenze des Flurstücks 1904 bis zur östlichen Stadtteilgrenze Hamm, dieser nach Süden bis
Sievekingsallee, über Sievekingsallee bis Horner Weg, über Horner Weg bis Hammer Landstraße, über Hammer Landstraße
bis zur Straßenmitte Schurzallee-Nord weiter bis Eiffestraße, über Eiffestraße weiter entlang Rückersweg nach Süden
bis Mittelkanal, kanalmittig weiter nach Westen bis Mitte Erste Borstelmannbrücke, weiter nach Norden über Mitte
Borstelmannsweg bis Mitte Eiffestraße, dieser nach Osten bis Mitte Osterbrook, diesem nach Norden über Diagonalstraße
bis Mitte Dobbelersweg, diesem nach Osten bis Mitte Hübbesweg, diesem nach Norden bis Mitte Droopweg, diesem nach
Osten bis zur östlichen Kante des Flurstücks 149, deren Verlauf nach Norden über die östliche Kante des Flurstücks 1418
bis zur Mitte Hammer Landstraße, dieser nach Westen bis zur nördlichen Flurstücksgrenze 1685 (Thörls Park) deren Verlauf
bis zur Mitte Hirtenstraße, diesem nach Westen bis Mitte Meridianstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingdamm,
diesem nach Nordosten bis zur Mitte Saling, dieser nach Norden bis zur Mitte Sievekingsallee, dieser nach Westen bis zur Mitte Ritterstraße, dieser nach Norden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zur westlichen Flurstücksgrenze 862, dieser nach Norden bis zur Grenze der Bahntrasse, entlang der hinteren Grenzen der Flurstücke 862 und 812, entlang der östlichen Flurstücksgrenze 812 nach Süden bis zur Mitte Marienthaler Straße, dieser nach Osten bis zum Ausgangspunkt Mitte Peterkampsweg folgend.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung
nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt
oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122, 123, 125]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114). Und zwar für das Gebiet zwischen Steintorweg, Robert-Nhil-Straße, Ellmenreichstraße, Kirchenweg, Danziger Straße und Steindamm im Stadtteil St. Georg.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]