Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteile Uhlenhorst/Hohenfelde, Ortsteile 415 und 417 wird wie folgtbegrenzt:
Nordostgrenzen der Flurstücke 1499 (Friedrich-Schütter-Platz), 1411 (U-Bahnhof Mundsburg), 438 Straßenflurstück Schürbeker Bogen), 782 (Grünfläche/Kinderspielplatz), 777 (Straßenflurstück Birkenau), 804, 805, 806, 807, 808, 778 (Straßenflurstück Immenhof), und 1403 (Grünfläche) südwestlich der Straße Lerchenfeld, über das Flurstück 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich), Westgrenze des Flurstücks 755 (Straßenflurstück Wartenau), über das Flurstück 358 (Straßenflurstück Eilenau), entlang der oberen Böschungskante am Kuhmühlenteich (Begrenzung des Denkmalensembles Nr. 22308 Denkmalliste),
Westgrenzen der Flurstücke 358 (Straßenflurstück Eilenau), 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich) und 1403
(Grünfläche), über das Flurstück 1498 (Straßenflurstück Schürbeker Straße), Südostgrenze des Flurstücks 1071, Südgrenzen der Flurstücke 1072, 1089, 1241, 1093, 1057, 926 und 927 nördlich der Hartwicusstraße, Südwestgrenze des Flurstücks 927, Nordwestgrenzen der Flurstücke 927, 928, 954, 1099, 117, 725, 930 (Straßenflurstück Immenhof), 605, 1219, 605, 932 (Straßenflurstück Birkenau) und 933 nordwestlich
des Mundsburger Damm, über das Flurstück 1493 (Straßenflurstück Mundsburger Damm), Nordwestgrenze des Flurstücks 1499 (Friedrich-Schütter-Platz) der Gemarkung Hohenfelde.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistel-lungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Gestaltung der Gebäude
Metallteile von Geländern, Vordächern und Solbankabdeckungen sind nur in dunkelroter Farbe zulässig. An der
Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind außenliegende Jalousien, Rollos sowie Antennen- und Elektrokabel unzulässig.
Grundstücke sind zur Straße mit begrünten Holzzäunen einzufriedigen. Hecken sind zulässig. Die Einfriedigungen dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Allgemeine Anforderungen
Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von bau-lichen Anlangen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzupassen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge gibt.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.