SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese50
    xpPlanDate
    • 2012-02-24
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §4 Nr.5
    text
    • Gestaltung der Gebäude Fenster und Hauseingangstüren sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglich vorhandenen auszuführen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Falkenberg-Siedlung
    schluessel
    • §3 Nr.9
    text
    • In Vorgärten ist nur eine Garage oder ein überdachter Stellplatz zulässig, wenn die Gebäudeabstände eine Durchfahrt in den hinteren Grundstücksteil nicht zulassen und ein seitlicher Anbau am Wohngebäude nicht möglich ist.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal26
    xpPlanDate
    • 2004-09-29
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_841b67e5-f940-43c8-a712-f86ba358fe16

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_841b67e5-f940-43c8-a712-f86ba358fe16
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_841b67e5-f940-43c8-a712-f86ba358fe16
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Stellingen51-Lokstedt51
    xpPlanDate
    • 2006-07-07
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84929188-e67a-4e9e-bd7b-dc834169b501

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84929188-e67a-4e9e-bd7b-dc834169b501
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84929188-e67a-4e9e-bd7b-dc834169b501
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_FrankscheSiedlung
    schluessel
    • §3 Nr.8
    text
    • Gestaltung der Gebäude Bei Erneuerung der Holzschalung an den Giebelseiten der Gebäude sind entsprechend den vorhandenen Schalungen dunkel lasierte Profilbretter zu verwenden. Spaliere sind bei Erneuerung aus dunkel lasiertem Holz herzustellen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84a477a0-d026-460e-aa9f-8ae09f148591

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84a477a0-d026-460e-aa9f-8ae09f148591
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84a477a0-d026-460e-aa9f-8ae09f148591
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84b7edc6-8d96-4d6d-ad7a-0563809f99e0

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84b7edc6-8d96-4d6d-ad7a-0563809f99e0
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_84b7edc6-8d96-4d6d-ad7a-0563809f99e0
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt88
    xpPlanDate
    • 1991-05-02
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_853b00cb-1c2f-491d-9796-9d99921c21a1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_853b00cb-1c2f-491d-9796-9d99921c21a1
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_853b00cb-1c2f-491d-9796-9d99921c21a1
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Jenfeld23
    xpPlanDate
    • 2011-04-12
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Baugenehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_861b5db4-c32a-4d00-bc34-c3a0a698fdc7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_861b5db4-c32a-4d00-bc34-c3a0a698fdc7
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_861b5db4-c32a-4d00-bc34-c3a0a698fdc7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf33
    xpPlanDate
    • 1997-04-16
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Die Gesamtanlagen des ehemaligen Hofes auf dem Flurstück 221 der Gemarkung Volksdorf und des Walddörfer Gymnasiums auf den Flurstücken 633 und 4848 der Gemarkung Volksdorf sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan