SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7e9a98f4-02da-4a1e-a289-2d589930ffc7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7e9a98f4-02da-4a1e-a289-2d589930ffc7
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7e9a98f4-02da-4a1e-a289-2d589930ffc7
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Gartenstadt_Alsterdorf
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f1a5ac5-f50d-40e2-be2b-568e8364eb06

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f1a5ac5-f50d-40e2-be2b-568e8364eb06
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f1a5ac5-f50d-40e2-be2b-568e8364eb06
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Nord17
    xpPlanDate
    • 2006-02-10
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In dem „Erhaltungsbereich“ sind Änderungen der Fassaden und Fenster nur entsprechend dem Originalentwurf oder mit typischen Gründerzeitelementen, die sich an vorhandenen Gebäuden orientieren, vorzunehmen. Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f605d69-3c27-40e2-8121-9f5ed5a69304

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f605d69-3c27-40e2-8121-9f5ed5a69304
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7f605d69-3c27-40e2-8121-9f5ed5a69304
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Fischbek
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7ff4a9d8-c84f-498c-ac13-cc8b5c8d6be3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7ff4a9d8-c84f-498c-ac13-cc8b5c8d6be3
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_7ff4a9d8-c84f-498c-ac13-cc8b5c8d6be3
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt92
    xpPlanDate
    • 1995-12-05
    schluessel
    • § 2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigimg nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_800f6114-c8ae-4b86-8d5a-9048b3e2dbec

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_800f6114-c8ae-4b86-8d5a-9048b3e2dbec
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_800f6114-c8ae-4b86-8d5a-9048b3e2dbec
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Billstedt-BH
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet zwischen den Straßen Am Alten Zoll, Schiffbeker Weg und Billstedter Hauptstraße im Stadtteil Billstedt.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_807bd3d6-f3ba-4d9b-875a-7f94b0f8a407

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_807bd3d6-f3ba-4d9b-875a-7f94b0f8a407
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_807bd3d6-f3ba-4d9b-875a-7f94b0f8a407
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Falkenberg-Siedlung
    schluessel
    • §3 Nr.2
    text
    • Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 15 Grad bis 22 Grad mit Firstrichtung parallel zur Längsseite des Gebäudes auszuführen. Dachausbauten mit Gauben und Drempeln sind nicht zulässig.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_81fe33d0-f76e-4f13-b45c-9ede5fec5c85
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese50
    xpPlanDate
    • 2012-02-24
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_826f4c2c-5f9d-4fef-86c0-bd903c47498e
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §4 Nr.5
    text
    • Gestaltung der Gebäude Fenster und Hauseingangstüren sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglich vorhandenen auszuführen.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_83188192-6862-495e-bab0-35a4308c8fc4
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Falkenberg-Siedlung
    schluessel
    • §3 Nr.9
    text
    • In Vorgärten ist nur eine Garage oder ein überdachter Stellplatz zulässig, wenn die Gebäudeabstände eine Durchfahrt in den hinteren Grundstücksteil nicht zulassen und ein seitlicher Anbau am Wohngebäude nicht möglich ist.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_834a1b65-f890-406c-b8c7-27cad81a541d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal26
    xpPlanDate
    • 2004-09-29
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan