Wintergärten und Anbauten
Für eingeschossige Anbauten im Terrassenbereich gelten sinngemäß die Ausführungen unter Absatz 1. Geschlossene Dachflächen können als Dächer mit geringer Neigung ausgeführt werden.
Das Fassadenmaterial Backstein ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen und bei Sanierungen zu verwenden. Die Färbung des Backsteins richtet sich nach den jeweils prägenden
Fassadenmaterialien in den Teilbereichen I-VII. Diese lassen sich wie folgt zuordnen:
Teilbereich I überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, vereinzelt heller Putz
Teilbereich II Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun, Farbvariationen durch Fehlbrand
Teilbereich III überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, teilweise heller Putz, jedoch deutlich weniger
Teilbereich IV Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun Teilbereich V überwiegend Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Rot bis Rotbraun, heller Putz, jedoch nur drei Gebäude
Teilbereich VI Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun, heller Stein am Gymnasium
Teilbereich VII Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun Das Fugenbild ist hinsichtlich seiner Farbigkeit auf das jeweils im prägenden Bestand existierende Fugenbild abzustimmen.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Bergedorf (Bergedorfer Villengebiet) vom 7. Juli 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130) wird mit Wirkung vom 21. Juli 1998 gemäß § 215 a Absatz 2 BauGB erneut in Kraft gesetzt.
Diese Verordnung gilt für die in den beiden anliegenden Karten durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkungen Barmbek und Wandsbek (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 424, 425, 505 und 506) und der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411).
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 306).
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind
zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.