Der in der Planzeichnung umgrenzte Bereich der Flurstücke
4498 und 4499 wird als Grabungsschutzgebiet nach § 15
Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieser Verordnung
unterstellt.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bau¬lichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karteurch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche der Gemarkung Wohldorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 523)
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Barmbek-Nord (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 427, 428 und 429).
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3085 (Hellbrookstraße, von Hausnummer 83 bis Hausnummer 55), über das Flurstück 6100 (Fuhlsbüttler Straße), Nordgrenze des Flurstücks 3205 (Hellbrookstraße, von Hausnummer 51 bis Hausnummer 13), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2383, über die Flurstücke 6930 (Hardorffsweg) und 614 (U-Bahntrasse U3), Südgrenze des Flurstücks 5775 (Kleingärten), über das Flurstück 5774 (Grünzug), Ostgrenze des Flurstücks 5963 (Rübenkamp, von Haunummer 50 bis Hausnummer 88) über die Flurstücke 5963 (Rübenkamp), 6083 (Alte Wöhr) und 6202 (Rübenkamp), Ostgrenze des Flurstücks 6202 (Rübenkamp, bis Hausnummer 138), über das Flurstück 6202 (Rübenkamp, Fußweg) bis Westgrenze des Flurstücks 2388 (Lauensteinstraße), über das Flurstück 2388 (Lauensteinstraße) bis zur Westgrenze des Flurstücks 2387 (Hartzloh), Südgrenze des Flurstücks 2387 (Hartzloh), über das Flurstück 6206 (Fuhlsbüttler Straße), Ostgrenze des Flurstücks 6206 (Fuhlsbüttler Straße, von Hausnum-
mer 386 bis Hausnummer 468), Südgrenze des Flurstücks 1 (Meister-Bertram-Straße), Westgrenze des Flurstücks 3826 (Meister-Francke-Straße, von Hausnummer 39 bis Hausnummer 37), über das Flurstück 3826 (Meister-Francke-Straße), Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger Straße) entlang Flurstück 4553 (Grünfläche) und Flurstück 11 (Fußweg), Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger Straße, Hausnummer 57 bis Hausnummer 1), über das Flurstück 4574 (Rümkerstraße) bis zur Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße) entlang Flurstück 5899 (Spielplatzfläche) und Flurstück 4570 (Elligersweg), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße, Hausnummer 237 bis Hausnummer 171), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße) bis zum Flurstück 5205 (Grünfläche), Nordgrenze des Flurstücks 5205 (Grünfläche), über die Flurstücke 5205 (Grünfläche), 865 (U-Bahntrasse U3), 3834 (Peiffersweg) und 416 bis zur Westgrenze des Flurstücks 3575, Westgrenze des Flurstücks 3575, Westgrenze des Flurstücks 3588, Westgrenze des Flurstücks 328 der Gemarkung Barmbek.
Gestaltung der Gebäude
Alle in den Dachflächen liegende Blechteile, wie Andichtungen, Lüftungsrohre, Dachrinnen usw. sind im Farbton der Dachpfannen zu streichen.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht er.forderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungsbereiche
darf die Höhe des Drempels, das heißt der
Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens
und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand
mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.
Außenanlagen und Freiflächen
Pergolen zwischen den Gebäudezeilen und in den Freiflächen sind zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in ihrer bisherigen Form aus dunkel lasiertem Holz auszuführen.