In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in¬nerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude, Ortsteil 412, und bis zur Sierichstraße, Ortsteil 413, wird wie folgt begrenzt:
– Nordgrenze des Flurstücks 3191 (Osterbekkanal, von der Bachstraßenbrücke bis zur Mühlenkampbrücke),
– Ostseite der Mühlenkampbrücke, rechtwinklig das Flurstück 391 (Mühlenkamp), querend bis zur Mitte der Ostgrenze des Flurstücks 389 (Körnerstraße), in gerader Linie bis zur Mitte der Westgrenze des Flurstücks 389,
– in gerader Linie bis zur Mitte der Körnerstraßen-Brücke, von der Mitte des Mühlenkampkanals bis in Höhe der Nordgrenze des Flurstücks 353 (Körnerstraße 6),
– Nordgrenzen der Flurstücke 353, 744, 430, 647, 646 und 413,
– das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Nordgrenze des Flurstücks 763 (Körnerstraße 18),
– Nordgrenzen der Flurstücke 762, 762, 1044, 1045, 1046, 1047 und 586 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 474,
– Ostgrenze des Flurstücks 474 bis zu dessen Nordgrenze,
– Nordgrenze des Flurstücks 474 bis zur Mitte des Flurstücks 848 (Sierichstraße),
– in der Mitte der Sierichstraße bis zur Südgrenze des Flurstücks 3493,
– das Flurstück 223 (Dorotheenstraße) querend bis zur Südgrenze des Flurstücks 3398,
– Südgrenze des Flurstücks 3398 bis zum Flurstück 179 (Mühlenkampkanal),
– rechtwinklig den Mühlenkampkanal querend bis zur Ostgrenze des Flurstücks 179,
– Ostgrenze des Flurstücks 179 bis zum Flurstück 1181 (Goldbekkanal),
– Südgrenze des Flurstücks 1181 bis zum Flurstück 288 (Moorfuhrtweg),
– Westgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2030 (Goldbekplatz),
– Südgrenze des Flurstücks 288 bis zum Flurstück 2984,
– Südgrenze des Flurstücks 2984 bis zum Flurstück 290 (Goldbekufer),
– Südgrenze des Flurstücks 290 bis zum Flurstück 2679,
– Südostgrenze des Flurstücks 290 (vom Goldbekplatz bis Goldbekufer, Hausnummer 30) bis zum Flurstück 3578 (Barmbeker Straße),
– Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zur Barmbeker Straße, Hausnummer 33,
– Nordgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3183,
– Westgrenze des Flurstücks 3338 bis zum Flurstück 3509,
– Nordgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 846 (Geibelstraße),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 3021 (Geibelstraße, Hausnummer 36),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 entlang der Flurstücke 3021, 3510 und 3022 bis zum Flurstück 846 (Geibelstraße),
– Westgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 859,
– Südgrenze des Flurstücks 3509 bis zum Flurstück 1467,
– Westgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1465,
– Südgrenze des Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 1462 (Knickweg),
– Süd- und Ostgrenze Flurstücks 1467 bis zum Flurstück 3467,
– Südgrenze des Flurstücks 3467 bis zum Flurstück 3578 (Barmbeker Straße),
– Westgrenze des Flurstücks 3578 bis zum Flurstück 3191 (Osterbekkanal) in der Gemarkung Winterhude.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich” bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" be-zeichneten Gebiets bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Er-richtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungs-rechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rück-bau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche An-lage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadt-gestaltung prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri-scher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen innerhalb des "Erhaltungsbereich" nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.