SO_TextAbschnitt



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  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_da7c943a-114a-4fa1-887b-49151e212fe8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_da7c943a-114a-4fa1-887b-49151e212fe8
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_da7c943a-114a-4fa1-887b-49151e212fe8
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese45
    xpPlanDate
    • 2016-07-07
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_db4cf6b1-b9d1-4155-ad8d-14b07e6d6047

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_db4cf6b1-b9d1-4155-ad8d-14b07e6d6047
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_db4cf6b1-b9d1-4155-ad8d-14b07e6d6047
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Schmilinskystrasse-AnderAlster
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbb03c6c-d891-4d22-9c74-3ebc42a480f5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbb03c6c-d891-4d22-9c74-3ebc42a480f5
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbb03c6c-d891-4d22-9c74-3ebc42a480f5
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Albertiweg
    schluessel
    • 2
    text
    • Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbd92602-4728-4ddc-9ed6-12d0a1fb80a3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbd92602-4728-4ddc-9ed6-12d0a1fb80a3
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    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dbd92602-4728-4ddc-9ed6-12d0a1fb80a3
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn63
    xpPlanDate
    • 1992-02-25
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dc2151dc-8365-477f-ae96-170d6c1f5f0e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dc2151dc-8365-477f-ae96-170d6c1f5f0e
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dc2151dc-8365-477f-ae96-170d6c1f5f0e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Koesterstrasse_Im_Winkel
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche. Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf, Ortsteil 405, wird wie folgt begrenzt: – Westgrenze der Flurstücke 26, 2709, 2708 und 3999; – östlich abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 3999; – südliche Grenze der Flurstücke 1860, 1861, 1862, 1499, 3213, 3148 und 1554; – nach Norden abknickend entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1457 (Tarpenbekstraße); – an der nördlichen Grenze des Flurstücks 3419 nach Westen abknickend entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 529 (Nedderfeld) bis auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 26 in der Gemarkung Eppendorf.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8a1b67-2f47-4965-938d-9836f8503ed7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8a1b67-2f47-4965-938d-9836f8503ed7
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8a1b67-2f47-4965-938d-9836f8503ed7
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Steenkamp-Siedlung
    schluessel
    • §4a Nr.4
    text
    • Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich A Wetterschutzdächer sind nur bei Haustüren mit Oberlichtern und / oder nebeneinanderliegenden Haustüren, die eine gestalterische Einheit bilden, zugelassen. Zu verwenden ist farbloses durchsichtiges Drahtspiegelglas auf Metallkonstruktion, weiß lackiert, mit einer Auskragung bis 90cm ohne Stützen und einem Neigungswinkel von 30 Grad; über zwei benachbarten Haustüren kann jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8e116e-40e9-46a6-99f2-62f91ac20a90

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8e116e-40e9-46a6-99f2-62f91ac20a90
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_dd8e116e-40e9-46a6-99f2-62f91ac20a90
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Othmarschen-Ottensen-Teilbereich3
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen in Ottensen und Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteile 213 und 218).
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_ddf4bb8e-40c1-4931-8612-e625713c68af

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_ddf4bb8e-40c1-4931-8612-e625713c68af
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_ddf4bb8e-40c1-4931-8612-e625713c68af
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen43
    xpPlanDate
    • 2010-05-27
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • FestsetzungBPlan
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_de587822-3da3-4805-819c-f95bde61b937

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_de587822-3da3-4805-819c-f95bde61b937
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_de587822-3da3-4805-819c-f95bde61b937
    xpVersion
    • 5.1
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Farnstrasse-Wacholderweg
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine Schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Fuhlsbüttel.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges
  • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_df6a968e-8a30-468c-b2bb-9c303ed10d0c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/so_textabschnitt/items/XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_df6a968e-8a30-468c-b2bb-9c303ed10d0c
    gmlId
    • XPLAN_SO_TEXTABSCHNITT_df6a968e-8a30-468c-b2bb-9c303ed10d0c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • SO_Plan
    xpPlanName
    • StErhVO_Dockenhuden_II
    schluessel
    • 1
    text
    • Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Blankenese für das Gebiet zwischen den Straßen Dockenhudener Straße, Godeffroystraße, Ole Hoop (westlich) und Elbchaussee (Bezirk Altona, Ortsteil 223). Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 3004, 3005, 4331, 4704, 4333, 3009, 3010, 3011, 3031, 3013, 3014, 3015, 3016, 3017 und 5786, Ostgrenzen der Flurstücke 5786, 5788, 5789, 3020 und 3021, Südgrenzen der Flurstücke 3022, 3040 (Godeffroystraße), 3052, 3794, 3053, 3054, 3055, 3056, 3057, 3067 (Ole Hoop), 3068, 3069, 5945 und 706, Westgrenzen der Flurstücke 706, 1676, 707 und 708, Südgrenze des Flurstücks 4760, Westgrenzen der Flurstücke 4760, 4759 und 3078, Nordgrenze des Flurstücks 3078, Westgrenzen der Flurstücke 3080 und 3082, Nordgrenzen der Flurstücke 3082 und 3081, über das Flurstück 3040 (Godeffroystraße), Westgrenzen der Flurstücke 3039 und 3004 der Gemarkung Dockenhuden.
    rechtscharakter
    • 9999
    rechtscharakterWert
    • Sonstiges