Im Erhaltungsbereich sind Drempel auf maximal 60 cm begrenzt. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in
Altona-Altstadt für das Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 989, Ostgrenze des Flurstücks 989, Nordgrenze des Flurstücks 990, Ostgrenzen der Flurstücke 990, 991, 992, 993, 994, 995, 996, 997, 998, Nordgrenzen der Flurstücke 999, 958, 959, Westgrenzen der Flurstücke 959, 961, 962, 963, 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Westgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2263, Ostgrenze des Flurstücks 2263, Nordgrenze des Flurstücks 2261, Westgrenze des Flurstücks 965, Nordgrenzen der Flurstücke 965, 966, Ostgrenze des Flurstücks 966, Nordgrenzen der Flurstücke 967, 968, Nordwestgrenze des Flurstücks 970, Nordgrenze des Flurstücks 970, über das Flurstück 954 (Mistralstraße), Ostgrenze des Flurstücks 954 (Mistralstraße), Nordgrenze des Flurstücks 2295, Ostgrenze des Flurstücks 2295, Nordgrenze des Flurstücks 874, Ostgrenze des Flur-
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Hamburg-Altstadt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102). Das Erhaltungsgebiet wird umgrenzt durch: Willi-Brandt-Straße – Ostgrenze der Flurstücke 1852, 348 und 1845 der Gemarkung
Altstadt-Süd – Steintwiete – Rödingsmarkt (Ortsteil 102).
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Außenanlagen und Freiflächen
Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen. Metallteile an den Schränken sind im gleichen dunkelroten Farbton wie die Geländer zu streichen. Die Schränke sollen in vorhandene bauliche Anlagen, wie Stützmauern oder Treppenwangen, eingebunden oder eingegrünt werden.
Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in den Gemarkungen Winterhude und Uhlenhorst (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409, 410, 413, 414 und 415).
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(3) Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie , picht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.