Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer schwarzen Linie umgrenzte Gebiet. Das Gebiet (4 Teilgebiete) im Bezirk Wandsbek, der Gemarkung Alt-Rahlstedt, Ortsteil 526, wird wie folgt begrenzt:
Teilgebiet 1:
Nordgrenzen der Flurstücke 1824, 7041, 1822 (Heidegängerweg), 1821, 1869, 1870, 6998 (Rungholt), 6982, 3537, 1903, 1920 (Liliencronstraße), 1936, 1937, 1938 und 1939, über das Flurstück 768 (Amtsstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 1978, 1977, 1976, 1975, 1971 und 1970, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), West- und Nordgrenze des Flurstücks 1987, Nordgrenzen der Flurstücke 4590, 1990, 1991, 1992, 1993, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1994 und 1995, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Nordgrenze des Flurstücks 5575, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2078, Ostgrenzen der Flurstücke 2077, 2076, über das Flurstück 2075, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2074, Ostgrenzen der Flurstücke 2073 und 2072, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5712, Ostgrenzen der Flurstücke 4933, 2068 und 7019, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2065, Ostgrenze des Flurstücks 2064,Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2855, über das Flurstück 2063 (Paalende), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3953, Westgrenze des Flurstücks 3954, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2060, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 2058, 2057, 2056, 2055 und 2054, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1962, Westgrenzen der Flurstücke 1963 und 1964, über das Flurstück 768 (Amtsstraße), Südgrenze des Flurstücks 1945, Ostgrenzen der Flurstücke 1930, 1929, 1928, 1927, 1926, 1925, 1924, 1923 und 1922, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1921, Südgrenze des Flurstücks 1920 (Liliencronstraße), Ostgrenze des Flurstücks 6643 (Brockdorffstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2194, Südgrenzen der Flurstücke 2195 und 2196, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5861, Westgrenze des Flurstücks 2198, Südgrenze des Flurstücks 6643
(Brockdorffstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1742, Südgrenze des Flurstücks 1745, über das Flurstück 1739 (Pidder-Lüng-Weg), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1706, Westgrenze des Flurstücks 1705, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1703, Nordgrenzen der Flurstücke 1704 und 1739 (Pidder-Lüng-Weg), über das Flurstück 6643 (Brockdorffstraße), Westgrenzen der Flurstücke 1843, 1840, 1839, 1838, 1837, 1836, 1835, 1834, 1833, 1832, 1831, 1830, 1829, 1828, 1827, 1826, 1825 und 1824 sowie einschließlich Flurstück 1956.
Teilgebiet 2:
Nordgrenzen der Flurstücke 2001, 5983, 2003, 2004, 2005 und 2006, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2007, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2112, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2005, 2004, 2003, 5982 und 5981, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2001.
Teilgebiet 3:
Nordostgrenzen der Flurstücke 2011, 2012, 2014, 2016 und 6842, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2018, Südwestgrenzen der Flurstücke 6843, 6842, 2016, 2014 und 2013, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südost-, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2115, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südwestgrenze des Flurstücks 2012, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2011.
Teilgebiet 4:
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2109, Ostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107, 2106, 2105 und 2104, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2103, Westgrenzen der Flurstücke 2104, 2105, 2106, 2107 und 2108.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen derGenehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.