Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Leitungstrassen sind im Kronenbereich der mit Erhaltensgeboten festgesetzten Bäume außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig.
Schlafräume sind zu den mit „(D)“ bezeichneten Fassaden hin unzulässig. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung,
[Durch Osdorf 39/40 aufgehoben:] Die Stellfläche auf den Flurstücken 2574, 2087 und 2085 der Gemarkung Osdorf ist gegenüber den Reihenhäusern durch Bäume und Sträucher abzuschirmen. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
Entlang der Isfeldstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen„ Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.