Im Sondergebiet „Flughafenbezogene Einrichtungen" sind Parkmöglichkeiten in Form von einem Parkhaus und Parkpaletten mit Dachstellplätzen sowie ein Hotel zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburs: vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Geschossen.
Für die in der Anlage mit „MI" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Mischgebiet" nach §6 der Baunutzungsverordnung.
Im dreigeschossigen allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien bis zu einer Tiefe von 2 m zugelassen werden.
2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom
27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt
geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
In dem mit „MK1“ bezeichneten Kerngebiet ist die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 6,5 m und höchstens 7 m über der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses festgesetzt. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss ein Zwischengeschoss eingebaut werden, wenn das Zwischengeschoss einen Abstand von mindestens 6,5 m von der Innenseite der jeweils nächsten straßenseitigen Außenfassade einhält. Ausnahmsweise kann an den mit „(D“) markierten Fassaden dieses Maß auf maximal einem Viertel, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Außenfassaden, auf einen Abstand von mindestens 3 m reduziert werden. Zugunsten von Tiefgarageneinfahrten und Eingangsbereichen kann abweichend von den Sätzen 2 und 3 auf maximal 7,5 v.H. der Fassadenlänge, bezogen auf die Gesamtlänge aller straßenseitigen Fassaden auf einen Abstand zur straßenseitigen Außenfassade ganz verzichtet werden.