Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 69 vom
27. Juni 1975 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), wird wie folgt
geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Billstedt 69" wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten und im Mischgebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker und Balkone auf einer Breite von insgesamt höchstens 60 vom Hundert der Länge ihrer zugehörigen Fassadenbreite und bis zu einer Tiefe von 1 m ist zulässig. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Für Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.