Von der Lage der innerhalb der Baugrenzen festgesetzten Durchgänge kann bis zu 5 m abgewichen werden, wenn es die Grundrißgestaltung erforderlich macht.
§2 Nr.1 aufgehoben durch Lurup63: [Im Industriegebiet sind nur Anlagen der Schleifmittelindustrie und andere Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung zulässig.]
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das Parkhaus im Kerngebiet ist gegenüber der öffentlichen Grünfläche und dem öffentlichen Straßenraum mit Bäumen, Sträuchern und Kletterpflanzen einzugrünen.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Gewerbe- und Industriegebiete sind als Vegetationsflächen herzurichten; mindestens 50 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Nach Nummer 9 anzupflanzende Bäume sind anzurechnen.
Die in den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Dach- und Technikaufbauten, Treppenhäuser und Oberlichter auf maximal 50 vom Hundert der vorhandenen Dachfläche um maximal 2 m überschritten werden und sind mindestens 3 m von der jeweils nächstgelegenen Außenfassade zurückzusetzen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Sasel vom 21. Februar 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 39).