§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17
vom 7. November 1966 (HmbGVBl. S. 239), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie
folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 wird dem
Gesetz hinzugefügt.
Von der Lage der innerhalb der Baugrenzen festgesetzten Durchgänge kann bis zu 5 m abgewichen werden, wenn es die Grundrißgestaltung erforderlich macht.
§2 Nr.1 aufgehoben durch Lurup63: [Im Industriegebiet sind nur Anlagen der Schleifmittelindustrie und andere Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung zulässig.]
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Das auf dem Flurstück 2813 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 3967 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 20 der Gemarkung Langenhorn an den Krefelder Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.