Werden in den Kerngebieten an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Behauung können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächcn zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Soweit in den gegenüberliegenden Wänden Offnungen vorhanden sind, ist zum zugehörigen Wohngebäude ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 m, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen. Die Bruttogeschoßfläche gesonderter Kellerersatzgebäude darf 30 m² nicht überschreiten.
Es wird die abweichende Bauweise festgesetzt. Für diese gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise mit der Abweichung, daß die Länge der Gebäude straßenseitig nur 25 m betragen darf.
Im Kerngebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad mit einem mindestens 10cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Im Kerngebiet auf dem an die Straße Reimerstwiete südlich der Straße Katharinenfleet angrenzenden Flurstücken und auf den Flurstücken nördlich der Straße Bei den Mühren mit zwingend viergeschossiger Nutzung sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Auf allen anderen Flurstücken im Kerngebiet südlich der Straße Katharinenfleet sin Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.