Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
b) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(2)" bezeichneten Fläche zulässig:
- Textilien, Bekleidung
- Bettwaren
- Einrichtungszubehör
- Haus-/Bett-/Tischwäsche
- Schuhe/Lederwaren
- Unterhaltungselektronikartikel, Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik
- Uhren, Schmuck
- Foto, Optik
- Spielwaren, Sportartikel
- Bücher
- Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel
- Haushaltswaren, Glas, Porzellan
- Fahrräder.
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß wird auf der in der Anlage mit „(y)“ bezeichneten Fläche der urbanen Gebiete von „2 Vollgeschosse“ in „4 Vollgeschosse“ geändert.
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Auf Stellplatzanlagen über Tiefgaragen ist anstelle der Baumanpflanzungen eine Begrünung der Stellplätze mit Hilfe von Rankgerüsten zulässig.
Ausnahmsweise können auf den Flurstücken 1221 bis 1224 der Gemarkung Groß Flottbek zweigeschossige Reihenhäuser zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl 0,4 nicht überschritten wird. Werbeanlagen sind unzulässig.
In den Baugebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flachgeneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung
zu errichten. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik,
Solaranlagen) sind ausnahmsweise bis zu einer
Höhe von 1,5 m zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.