Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.
In den mit „(2)" bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur Betriebsteile zulässig, die keine störenden Auswirkungen auf das benachbarte Wohngebiet verursachen; Lagerplätze sind in diesen gewerblichen Bereichen unzulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Tennishalle mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 10,0 m über Geländeoberfläche betragen. Auf der mit b gekennzeichneten, überbaubaren Fläche ist nur ein Clubhaus mit einer Gebäudehöhe von nicht mehr als 5,0 m über Geländeober-fläche zulässig.