Im Sondergebiet „Bau- und Gartenfachmarkt" sind nur ein Bau- und Gartenfachmarkt für die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 19.500 m und eine Imbiss-Gastronomie mit Backwarenverkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 500 m², die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Bau- und Gartenfachmarkt stehen, zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
- Holz,
- Baumaterial,
- Bauelemente wie Fenster, Türen,
- Dämmstoffe,
- Fliesen,
- Badezimmereinrichtung,
- Gartenmöbel,
- Selbstbaumöbel,
- großvolumige Bausätze wie Sauna, Carport, Lauben, Hundehütten, Gewächshäuser,
- Rollläden und Gitter,
- Installations- und Sanitärbedarf,
- Haustechnik,
- Eisenwaren, Kleineisenwaren,
- Beschläge,
- Werkzeuge,
- Arbeitskleidung,
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
- Spielplatzgeräte,
- Zweiradzubehör,
- Kraftwagenzubehör (ohne Car-Hifi),
- Zäune,
- Pflanzen,
- Pflanzengefäße,
- Torf und Erden,
- Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
- Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen
Geschossfläche von insgesamt 1.200 m²:
- Teppiche,
- Wohnraumleuchten,
- Bastelartikel,
- Geschenk- und Dekoartikel,
- Glas, Porzellan, Keramik,
- Haushaltsgeräte,
- Reinigungsartikel,
- Heimtextilien,
- Campingbedarf,
- Zooartikel (einschließlich lebende Tiere),
- Schnittblumen,
- Fachliteratur.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Auf den in der Nebenzeichnung mit „(L)“ bezeichneten Flächen ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt.
Auf den in der Nebenzeichnung mit „(J)“ bezeichneten Flächen ist, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Verkehrslärmpegel in Höhe von 54 dB(A) nachts überschritten wird, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnung und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen.
Für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute Tiefgaragenflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum der Substrataufbau mindestens 1,0 m betragen.