§ 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Im Plangebiet einschließlich der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind insgesamt mindestens 130 Bäume und Großsträucher zu pflanzen, davon insgesamt mindestens 65 großkronige und mittelkronige Bäume.
Im Blockinnenbereich ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2 m zulässig. In den privaten Erschließungshöfen ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen um bis zu 1,5 m zulässig. Je Erschließungshof sind zweioffene Brücken zwischen den Terrassenhäusern in der Höhe des dritten Vollgeschosses mit einer Breite von bis zu 2 m zulässig.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Entlang der Luruper Hauptstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabge wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maß nahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Mischgebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO und Terrassen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
In dem mit „WA2“ bezeichneten Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.
Auf dem Flurstück 1129 der Gemarkung Nienstedten müssen die Gebäude so errichtet werden, dass die Oberkante des Fußbodens des ersten Vollgeschosses eine Höhenlage von 6,00 m über Normalnull nicht überschreitet.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.