Für die in der Anlage mit „A" und „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 51B vom 19. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217), D 275 vom 14. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219), D 276 vom 4. November 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), D 317/1 vom 14. Februar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34) sowie des Baustufenplans St. Georg in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung Geschäftsgebiet als Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der BaunutzungsVerordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), und für die Festsetzung Mischgebiet §6 der Baunutzungsverordnung.
Für die Erschließung der mit B gekennzeichneten Fläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
In dem mit „(B)" bezeichneten Teil der Kerngebiets können im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zwei weitere Vollgeschosse bis zu der in Klammern gesetzten Anzahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 4, 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in dem Stadtgebiet Altona vom 5. März 1938 (Norddeutsche Nachrichten vom 10. März 1938).
Im Gewerbegebiet sind Tankstellen, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Jenfeld 7 vom
14. Februar 1969 (HmbGVBl. S. 14), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Jenfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.
Für die nach Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Bäume gleicher Art mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Von den Flächen für ebenerdige Stellplätze sind unabhängig von der in Nummer 4 enthaltenen Vorschrift 10 % mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.