Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1704 der Gemarkung Tonndorf eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme
von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise
zulässig ist Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“
7. In dem mit „(b)" bezeichneten Kerngebiet ist die Dachfläche der zweigeschossigen Bebauung mit einer mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und flächendeckend zu begrünen; außerdem sind 30 v. H. der Hofflächen zu begrünen. Auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche sind mindestens vier kleinkronige Bäume zu pflanzen.
„Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
2. Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit „B“ bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt.
Auf den Flurstücken 619 und 3439 der Gemarkung Sülldorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe von 30,2 m über Normalhöhennull (NHN) Gebäudeöffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle Öffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von 30,2 m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von 30,2 m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch Wände verhindert.
Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Gebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche nicht zulässig,
In § 2 Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind
Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und
verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
In dem mit „(C)" bezeichneten Bereich ist eine Zuwegung zur Erschließung des mit „(B)" bezeichneten Bereichs zulässig, andere bauliche Nutzungen sind ausgeschlossen.