In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.
Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind 30 v.H. als Feuchtgebiet mit Sumpf- und Röhrichtpflanzungen anzulegen. Der Bodenaushub ist für die Neuanlage und die Wiederherstellung von Knickwillen zu verwenden. 70 v.H. der Fläche ist als Streuwiese zu pflegen. Die vorhandenen Knicks sind im Abstand von 8 bis 15 Jahren abschnittsweise fachgerecht auf den Stock zu setzen (zu knicken). Lücken in den Knicks sind durch Neuanpflanzungen zu schließen. Entlang der Holsteiner Chaussee ist ein 3 m breiter Knickwall anzulegen und zu bepflanzen.
In dem mit „(F)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist je 150 ml der nicht überbaubaren Grundstückfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im Plangebiet sind – mit Ausnahme des mit „(B)“
bezeichneten Bereichs im urbanen Gebiet „MU4“ –
Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis 15 Grad
auszuführen.
Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
Auf den Flächen, auf denen der Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt ist, sind als Pflanzung nur Stauden und Sträucher zulässig.
Im Kerngebiet muß für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Wetterschutzdächer über Hauseingangstüren sind nur aus farblosem durchsichtigen Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion in Hauseingangsbreite als Auskragung bis 1,2 m ohne Stützen jeweils fiir eine Gebäudezeile einheitlich zulässig.