Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 390 umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur¬gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geän¬dert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der je¬weils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforder¬lich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit an¬ deren baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich¬tung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Innerhalb der mit „(c)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 300 m2 errichtet werden.
Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage
zulässig. Die Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrten
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubarenndstücksflächen zulässig, dabei darf die Deckenoberkante der Tiefgarage einschließlich Überdeckung eine
Höhe von maximal 1,30m über öffentlicher Straßenverkehrsfläche nicht überschreiten. Ausnahmsweise können
maximal sechs Stellplätze oberirdisch zugelassen werden.