Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Kerngebiet die Flurstücke 2474, 2486, 2488, 1624 und 1641 sowie die Teilfläche des Flurstücks 814 der Gemarkung Neuland zugeordnet.
Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen der privaten Grünfläche (Parkanlage) sind Folgebauwerke der dort zulässigen Tiefgaragennutzung, zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Tiefgaragenzu- und -abgänge, unzulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
In den Gebäuden beiderseits der Straße Harburger Ring sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ können not-wendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenbegrenzungslinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.
Dächer von Nebengebäuden, Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.