Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Laubgehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12m2 je Baum die Schichtstärke mindestens l m betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone und Loggien bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils höchstens 4 m zugelassen werden.
In den Kerngebieten gilt für Außenwände von Gebäuden, die zu den mit ,,(D)" bezeichneten Straßenverkehrsflächen gerichtet sind:
1. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.
2. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.
Für Wohngebäude sowie für Gebäude innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig.
Die Fläche des jüdischen Friedhofs ist allseitig einzufrieden. Bauliche Anlagen, Aufhöhungen und Abgrabungen innerhalb der Friedhofsfläche sind unzulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis für den Anschluss der Flurstücke 1558 und 1581 der Gemarkung Harvestehude eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Außerdem sind Einzelhandelsbetriebe mit folgendem zentrenrelevanten Kernsortiment unzulässig:
Medizinische und orthopädische Geräte, zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen) und Fahrräder inklusive Zubehör.
Die vorgenannten Sortimente sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.