In den Wohn- und Mischgebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien und Erker bis 1,5 m zulässig. Die Überschreitung darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudefront betragen. Soweit die Überschreitungen der Baugrenze in die Straßenverkehrsfläche hineinragen, ist dort eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m über Gelände einzuhalten.
Entlang Garstedter Weg und Krähenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm- abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebshof
Öffentlicher Personennahverkehr“ sind Verwaltungsgebäude,
Wartungs- und Werkstattgebäude, Tankstellen,
überdachte und nicht überdachte Fahrzeugabstellanlagen,
Wasserstofflagerungs- und Wasserstoffproduktionsanlagen,
Parkhäuser und Stellplatzanlagen mit den notwendigen
Fahrflächen, Unterwerke sowie U-Bahn-Betriebsanlagen
zulässig.
Die gemeinschaftliche Stellfläche (St.Gem.) ist zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 für die Wohngebäude bestimmt. Bei Errichtung der Gebäude kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren naher festgelegt.