Tiefgaragen sind zu begrünen und mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1m betragen.
Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.
Auf der Grünfläche „Golfplatz" gilt:
Stellplätze außerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze und der mit „(C)" bezeichneten Fläche sind unzulässig.
Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen der privaten Grünfläche (Parkanlage) sind Folgebauwerke der dort zulässigen Tiefgaragennutzung, zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Tiefgaragenzu- und -abgänge, unzulässig.
In den zweigeschossigen reinen Wohngebieten sind die Uferbereiche der Fleete als naturnahe Uferzonen auszubilden und mit einheimischen, standortgerechten Arten zu bepflanzen.
In den Gebäuden beiderseits der Straße Harburger Ring sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ können not-wendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenbegrenzungslinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.