XP_TextAbschnitt



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  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_333a0fc2-00df-4b0c-923d-cf28f432184c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_333a0fc2-00df-4b0c-923d-cf28f432184c
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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_333a0fc2-00df-4b0c-923d-cf28f432184c
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    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt111
    schluessel
    • §2 Nr.4
    text
    • Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33505df8-cde7-423b-9eb5-49bea9effccb

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    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hausbruch31
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • Im Industriegebiet mit einer Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_3355f492-a09a-412e-9743-e109020983cd

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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Harburg4
    schluessel
    • §2 Nr.8
    text
    • Die gemeinschaftliche Stellfläche (St.Gem.) ist zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 für die Wohngebäude bestimmt. Bei Errichtung der Gebäude kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren naher festgelegt.
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_335e6017-81de-4fdb-bdda-0435fa0057aa

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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_335e6017-81de-4fdb-bdda-0435fa0057aa
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt86-Horn44
    schluessel
    • §2 Nr.11
    text
    • Insgesamt mindestens 50 v. H. der Fassaden von Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33614339-e244-4a31-bbce-1dc714126dc4

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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33614339-e244-4a31-bbce-1dc714126dc4
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt44
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_336fedbf-1227-4c13-9b1b-cd9ba6be66f4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_336fedbf-1227-4c13-9b1b-cd9ba6be66f4
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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_336fedbf-1227-4c13-9b1b-cd9ba6be66f4
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Uhlenhorst4
    schluessel
    • 2.18
    text
    • Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_337eabfe-2b13-492b-b7ff-f5c8acb13ecb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_337eabfe-2b13-492b-b7ff-f5c8acb13ecb
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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_337eabfe-2b13-492b-b7ff-f5c8acb13ecb
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf77(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.2
    text
    • Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt: „13. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nur auf der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche zulässig. 14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück 5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vorschriften jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für Werbung dürfen nicht vergrößert werden. 15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen, auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die auf den jeweiligen Baugrund stücken vorhandene maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit Wechsellicht sind unzulässig. 17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird eine Grundflächenzahl von 0,95 festgesetzt. 18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude bis zu einer Höhe von 13 m über der Straßenverkehrsfläche zulässig; die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf 77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets festgesetzte Gebäudehöhe „GH 15 über Gelände“ wird aufgehoben. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von 20,5 m und 21,5 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher Anlagen von 7,5 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 9,5 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher Anlagen von 17 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 19 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe bau licher Anlagen von 20,5 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für Dach aufbauten gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung größer 15 Grad. 20. Innerhalb der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab - stand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge - sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und Altenbetreuung unzulässig. 21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“ 19. Die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_3384f456-5673-499f-ba00-f0b5b0f2b6c8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_3384f456-5673-499f-ba00-f0b5b0f2b6c8
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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_3384f456-5673-499f-ba00-f0b5b0f2b6c8
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eppendorf3
    schluessel
    • §2 Nr. 1
    text
    • Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen dürfen nurGebäude errichtet werden, bei denen sich ein Vorhabenträger verpflichtet, für 35 vom Hundert der in den Gebäudenerrichteten Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtungin geeigneter Weise sicherzustellen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33881514-f4cc-4326-81b7-11a55b3a6428

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33881514-f4cc-4326-81b7-11a55b3a6428
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    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_33881514-f4cc-4326-81b7-11a55b3a6428
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Iserbrook5
    schluessel
    • §2 Nr.6
    text
    • Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
  • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_338b79eb-a68a-4575-9f61-f4cbcd942e97

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/xp_textabschnitt/items/XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_338b79eb-a68a-4575-9f61-f4cbcd942e97
    gmlId
    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_338b79eb-a68a-4575-9f61-f4cbcd942e97
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D83-3
    schluessel
    • Hammerbrook13 §2 Nr.5
    text
    • Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Außerdem sind Einzelhandelsbetriebe mit folgendem zentrenrelevanten Kernsortiment unzulässig: Medizinische und orthopädische Geräte, zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen) und Fahrräder inklusive Zubehör. Die vorgenannten Sortimente sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.