Außerhalb der Baugrenzen sind Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge und Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.
In den mit „MK 2“ und „WA“ bezeichneten Teilen des Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen.
Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in den Raakmoorgraben nach Maßgabe
der zuständigen Stelle zugelassen werden.
Auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
In den Allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet dürfen die maximal zulässigen Gebäudehöhen von 5 m, 5,2 m über Normalhöhennull (ü NHN) und 10,6 m ü NHN nur durch bauliche Anlagen gemäß Nummer 20 Satz 2 überschritten werden. Die übrigen festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische Anlagen inkl. Aufzugsüberfahrten und Dachausstiegen um bis zu 2 m überschritten werden.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
Innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Wohngebäude und Garagen sind Verblendsteine mit roten bis rotbunten Farbtönen zu verwenden.