Für die Erschließung einzelner Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes oder für Teilbereiche in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Auf der mit A gekennzeichneten Teilfläche des Gewerbegebiets sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig. In dem mit B gekennzeichneten Teil des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Auf den mit G bezeichneten Flächen ist eine Überschreitung der Gebäudehöhen durch geneigte Dächer bis zu 5 m Höhe zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt
Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).