Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind oberhalb der ausgewiesenen Geschossanzahl weitere
Geschosse, zum Beispiel Staffelgeschosse, die bis zu zwei
Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses
aufweisen, unzulässig.
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 BauNVO, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
Auf der als „Ausflugslokal“ festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Schank- und Speisewirtschaft, im Obergeschoss und im rückwärtigen Teil des Hauptgebäudes auch Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Auf den privaten Grünflächen „Reitsport" sind Reit- und Fahrwege, Reitplätze sowie Weideflächen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzflächen an der Kobberdiekskoppel unzulässig. Bauliche Anlagen des Hochbaues werden ausgeschlossen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.