Innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die Doppelhäuser des reinen Wohngebiets im rückwärtigen Bereich der Flurstücke 279, 278, 293, 292, 277, 290, 289, 282, 283 und 284 der Gemarkung Ohlsdorf gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Wohngebäude und Garagen sind Verblendsteine mit roten bis rotbunten Farbtönen zu verwenden.
Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan
St. Pauli in der Fassung seiner erneuten Feststellung
vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und in dem
Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten
Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61),
geändert am 29. März 1955 (HmbGVBl. S. 153), als „Wohngebiet“
ausgewiesen sind, sowie für die Baugebiete des Geltungsbereichs,
die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 vom
23. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), und in dem
Bebauungsplan St. Pauli 34 vom 15. Februar 1993 (Hmb-
GVBl. S. 47), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 505, 508), als „Allgemeines Wohngebiet“
ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung
„Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt.
In den allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten sind auf den Neubauten nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 2085 sind die zum Gewerbegebiet hin orientierten Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Auf den privaten Grünflächen sind Außenleuchten zum Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß der Maßstab der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und
zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben. Diese Gliederung soll auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.