Für die Bebauung auf den Flurstücken 531, 532, 535 bis 537,541, 542, 550, 1065 bis 1070, 1083, 1084, 1162 bis 1165, 1261 bis 1264, 1370 bis 1372, 1375 bis 1377, 1766 bis 1773, 1778 §1 bis 1785, 3117 und 3137 der Gemarkung Marienthal ist eine einseitige Grenzbebauung mit einem eingeschossigen Eingangsvorbau in einer Länge von maximal 8 m innerhalb der Abstandsfläche zulässig.
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)- für das Flurstück 764 der Gemarkung Groß Borstel in die Festsetzung „reines Wohngebiet“, für die Flurstücke 102, 165, 286, 461, 511 und 512 der Gemarkung Groß Borstel in „allgemeines Wohngebiet“ geändert. Für diese Wohngebiete wird eine dreigeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,6 sowie die südliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m nördlich der Nutzungsgrenze zur öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(H)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind einseitig zur öffentlichen Grünfläche oder zur Harkortstraße ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An diesen Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fens terkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fens tern während der Tagzeit nicht überschritten wird.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und die nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.
Auf Flächen der Gewerbegebiete dürfen zur Einhaltung des für ein Wohngebiet in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 40 dB(A) (allgemeine Wohngebiete) beziehungsweise Lr = 45 dB(A) (Mischgebiete) der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) maximal 45 dB(A) /m betragen. Der IFSP für den Tageszeitraum darf maximal 60 dB(A) / m2 betragen.